Gesetz über Fernabsatzverträge

(Fernabsatzgesetz –FernAG)

§ 1

Anwendungsbereich

(1)Dieses Gesetz gilt für Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, es sei denn, daß der Vertragsschluß nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt (Fernabsatzverträge).

(2)Fernkommunikationsmittel sind Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluß eines Vertrages zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden können, insbesondere Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails sowie Rundfunk, Tele- und Mediendienste.

(3)Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Verträge

1.über Fernunterricht (§ 1Fernunterrichtsschutzgesetz),

2.über die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden (§ 1Teilzeit-Wohnrechtegesetz),

3.über Finanzgeschäfte, insbesondere Bankgeschäfte, Finanz- und Wertpapierdienstleistungen und Versicherungen sowie deren Vermittlung,

4.über die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, die Begründung Veräußerung und Aufhebung von dinglichen Rechten an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie über die Errichtung von Bauwerken,

5.über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von Unternehmern im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden,

6.über die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung, Beförderung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie Freizeitgestaltung, wenn sich der Unternehmer bei Vertragsabschluß verpflichtet, die Dienstleistungen zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen,

7.die geschlossen werden

a)unter Verwendung von Warenautomaten oder automatisierten Geschäftsräumen oder

b)mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln aufgrund der Benutzung von öffentlichen Fernsprechern, soweit sie deren Benutzung zum Gegenstand haben.

(4)Dieses Gesetz ist insoweit nicht anzuwenden, als andere Vorschriften für den Verbraucher günstigere Regelungen, insbesondere weitergehende Informationspflichten, enthalten.

§ 2

Unterrichtung des Verbrauchers

(1)Bein Einsatz von Fernkommunikationsmitteln zur Anbahnung oder zum Abschluß von Fernabsatzverträgen müssen der geschäftliche Zweck und die Identität des Unternehmers für den Verbraucher eindeutig erkennbar sein. Bei Telefongesprächen müssen sie zu Beginn des Gesprächs ausdrücklich offengelegt werden. Weitergehende Einschränkungen bei der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln aufgrund anderer Vorschriften bleiben unberührt.

(2)Der Unternehmer muß den Verbraucher rechtzeitig vor Abschluß eines Fernabsatzvertrags in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich informieren über:

1.seine Identität und Anschrift,

2.wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung, sowie darüber, wann der Vertrag zustande kommt,

3.die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat,

4.einen Vorbehalt, eine in Qualität und Preis gleichwertige Leistung (Ware oder Dienstleistung) zu erbringen, und in einen Vorbehalt, die versprochene Leistung im Falle ihrer Nichtverfügbarkeit nicht zu erbringen,

5.den Preis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller Steuern und sonstiger Preisbestandteile,

6.gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten,

7.Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Lieferung oder Erfüllung,

8.das Bestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts nach §3,

9.Kosten, die dem Verbraucher durch die Nutzung der Fernkommunikationsmittel entstehen, sofern sie über die üblichen Grundtarife, mit denen der Verbraucher rechnen muß, hinausgehen,

10.Die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises.

(3)Der Unternehmer hat sicherzustellen, daß die Informationen nach Absatz 2Nr. 1bis 8dem Verbraucher spätestens unmittelbar nach Vertragsschluß, bei Waren spätestens bei Lieferung an den Verbraucher, auf einen dauerhaften Datenträger zur Verfügung stehen. Dabei muß der Verbraucher auf folgende Informationen in einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form aufmerksam gemacht werden:

1.Informationen über die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung und Rechtsfolgen des Widerrufs- oder Rückgaberechts nach den §§ 3und 4sowie über den Abschluß des Widerrufsrechts nach §3 Abs. 2Satz 2Nr. 2Buchstabe b,

2.die Anschrift der Niederlassung des Unternehmens, bei der der Verbraucher Beanstandungen vorbringen kann, sowie eine ladungsfähige Anschrift des Unternehmens und bei juristischen Personen, Personenvereinigungen der –gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten,

3.Informationen über Kundendienst und geltende Gewährleistungs- und Garantiebedingungen,

4.die Kündigungsbedingungen bei Verträgen, die ein Dauerschuldverhältnis betreffen und für eine längere Zeit als ein Jahr oder für unbestimmte Zeit geschlossen werden.

Die Sätze 1und 2gelten nicht für Dienstleistungen, die unmittelbar durch Einsatz von
Fernkommunikationsmitteln erbracht werden, sofern diese Leistungen in einem Mal erfolgen und über
den Betreiber der Fernkommunikationsmittel abgerechnet werden. Der Verbraucher muß sich in diesem
Fall aber um die Anschrift der Niederlassung des Unternehmers informieren können, bei der er
Beanstandungen vorbringen kann.

(4)Weitergehende Informationspflichten in anderen Gesetzen bleiben unberührt.

§ 3

Widerrufsrecht, Rückgaberecht

(1)Dem Verbraucher steht ein Widerrufsrecht nach §361a des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu. Die Widerrufsfrist beginnt abweichend von §361a Abs. 1Satz 3des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß §2 Abs. 3und 4, bei der Lieferung von Waren nicht vor dem Tag ihres Eingangs bei dem Empfänger, bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor dem Tag des Eingangs der ersten Teillieferung und bei Dienstleistungen nicht vor dem Tag des Vertragsabschlusses; die Widerrufsbelehrung bedarf keiner Unterzeichnung durch den Verbraucher und kann diesen auch auf einen dauerhaften Datenträgern zu Verfügung gestellt werden. Das Widerrufsrecht erlischt

1.bei der Lieferung von Waren spätestens vier Monate nach ihrem Eingang beim Empfänger,

2.bei Dienstleistungen

a)spätestens vier Monate nach Vertragsabschluß oder

b)wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistungen mit Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veranlaßt hat.

(2)Das Widerrufsrecht besteht mangels anderer Vereinbarungen und unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen nicht bei Fernabsatzverträgen

1.zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten wurde,

2.zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind,

3.zur Lieferung von Zeitschriften, Zeitungen und Illustrierten,

4.zur Erbringung von Wett- und Lotterie-Dienstleistungen oder

5.die in der Form von Versteigerungen (§ 156 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) geschlossen werden.

(3)Anstelle des Widerrufsrechts nach Absatz 1und 2kann für Verträge die Lieferung von Waren ein Rückgaberecht nach §361b des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingeräumt werden. Absatz 1Satz 2und 3Nr. 1gelten entsprechend.

§ 4

Finanzierte Verträge

(1)Wird der Preis, den der Verbraucher zu entrichten hat, ganz oder teilweise durch einen Kredit des Unternehmers finanziert, so ist der Verbraucher an seine auf Abschluß des Kreditvertrages gerichtete Willenserklärung nicht gebunden, wenn er von einem Widerrufs- oder Rückgaberecht gemäß §3 in Verbindung mit §§ 361a, 361b des Bürgerlichen Gesetzbuchs fristgerecht Gebraucht gemacht hat. Die Belehrung nach §361a Abs. 1Satz 3und 4oder §361b Abs. 1Satz 2Nr. 2des Bürgerlichen Gesetzbuchs muß hierauf hinweisen. §361a Abs. 2des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend; jedoch sind Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten gegen den Verbraucher ausgeschlossen.

(2)Absatz 2gilt entsprechend, wenn der Preis ganz oder teilweise von einem Dritten finanziert wird und der Fernabsatzvertrag und der Kreditvertrag als wirtschaftliche Einheit anzusehen sind. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Kreditgeber sich bei der Vorbereitung oder dem Abschluß des Kreditvertrages der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Ist der Kreditvertrag bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe dem Unternehmer bereits zugeflossen, so tritt der Dritte im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe (§ 361a Abs. 2, §361b Abs. 2Satz 2des Bürgerlichen Gesetzbuchs) in die Rechte und Pflichten des Unternehmers ein.

§ 5

Unabdingbarkeit, Umgehungsverbot

(1)Eine zum Nachteil des Verbrauchers von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

(2)Dieses Gesetz ist auch anzuwenden, wenn seine Vorschriften die anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

§ 6

Übergangsvorschrift

(1)Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Verträge, die vor dem 30. Juni 2000 abgeschlossen wurden.

(2)Verkaufsprospekte, die vor dem 1. Oktober 2000 hergestellt wurden und die §2 Abs. 2nicht genügen, dürfen bis zum 31. März 2001 aufgebracht werden.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)/Auszug

§ 361 a

Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen

(1)Wird dem Verbraucher die Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluß eines Vertrages mit einem Unternehmer gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf muß keine Begründung enthalten und schriftlich, auf einem anderen dauerhaften Datenträger oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von zwei Wochen erfolgen; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt worden ist, die auch Namen und Anschrift des Widerrufsempfängers und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Satzes 2enthält. Ist von dem Verbraucher bei anderen als notariell beurkundeten Verträgen gesondert zu unterscheiden oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so muß dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags ausgehändigt werden. Ist der Fristbeginn streitig, sie die Beweislast den Unternehmer.

(2)Auf das Widerrufsrecht finden die Vorschriften des Titels, soweit nichts anderes bestimmt ist, entsprechende Anwendung. Die in §284 Abs. 3Satz 1bestimmte Frist beginnt mit der Erklärung des Verbrauchers nach §349. Der Verbraucher ist vorbehaltlich abweichender Vorschriften zur Rücksendung auf Kosten und Gefahr des Unternehmers verpflichtet; dem Verbraucher dürfen bei einer Bestellung bis zu einem Betrag von 40 Euro die regelmäßigen Kosten der der Rücksendung vertraglich auferlegt werden, es sei denn, daß die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht. Hat der Verbraucher die Verschlechterung, den Untergang oder die anderweitige Unmöglichkeit zu vertreten, so hat er dem Unternehmer die Wertminderung oder den Wert zu ersetzen; §§ 351 bis 353 sind nicht anzuwenden. In den Fällen des Satzes 4haftet der Verbraucher nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, wenn er über sein Widerrufsrecht nicht ordnungsgemäß belehrt worden ist und auch keine anderweitige Kenntnis hiervon erlangt hat. Für die Überlassung des Gebrauchs oder die Benutzung einer Sache sowie für sonstige Leistungen bis zu dem Zeitpunkt der Ausübung des Widerrufs ist deren Wert zu vergüten; die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme einer Sache oder Inanspruchnahme einer sonstigen Leistung eingetretene Wertminderung bleibt außer Betracht. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.

(3)Informationen oder Erklärungen sind dem Verbraucher auf einem dauerhaftem Datenträger zur Verfügung gestellt, wenn sie ihm in einer Urkunde oder einer anderen lesbaren Form zugegangen sind, die dem Verbraucher für eine den Erfordernissen des Rechtsgeschäfts entsprechende Zeit die inhaltlich unveränderte Wiedergabe der Informations- oder Erklärungsinhalt trifft den Unternehmer. Dies für Erklärungen des Verbrauchers gegenüber dem Unternehmer sinngemäß.

§ 361b

Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen

(1)Das Widerrufsrecht nach §361a kann, soweit dies ausdrücklich durch Gesetz zugelassen ist, beim Vertragsabschluß aufgrund eines Verkaufsprospekts im Vertrag durch ein uneingeschränktes Rückgaberecht ersetzt werden.

Voraussetzung ist, daß

1.im Verkaufsprospekt eine deutlich gestaltete Belehrung über das Rückgaberecht enthalten ist,

2.der Verbraucher den Verkaufsprospekt in Abwesenheit des Unternehmers eingehend zur Kenntnis nehmen konnte und

3.dem Verbraucher auf einem dauerhaften Datenträger das Rückgaberecht eingeräumt wird.

(2)Das Rückgaberecht kann nur durch Rücksendung der Sache, deren Kosten und Gefahr der Unternehmer zu tragen hat, oder, wenn diese nicht als Paket versandt werden kann, durch Rücknahmeverlangen innerhalb der in §361a Abs. 1bestimmten und danach zu berechnenden Frist ausgeübt werden, die jedoch nicht vor Erhalt der Sache beginnt. §361a Abs. 2gilt entsprechend; die Kosten der Rücksendung dürfen dem Verbraucher nicht auferlegt werden. Das Rücknahmeverlangen muß schriftlich oder auf einem anderen dauerhaftem Datenträger erfolgen. Eine Begründung ist nicht erforderlich.

Wichtig: Für die richtige Wiedergabe des Gesetzteswortlautes wird keine Gewähr übernommen!